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Fotograf JÜRGEN SEDLMAYR aus Landau/Pfalz
Spezialisiert für Hochzeitsfotografie/Hochzeitsfotograf
Tierfotografie | Jägerfotografie | Drohnenfotografie
Familienfotoshooting | Eventfotografie
Immobilienfotografie |  Produktfotografie



Impressum | DER FOTORAUM | FOTOGRAF | Jürgen Sedlmayr

Verantwortlich für Inhalt, Fotos und deren Ausführungen ist Jürgen Sedlmayr.
Leitweg 14
76831 Ingenheim
Fon +49 (0) 6349929694
Mobil +49 (0) 1727215644
EMail-Adresse info@derfotoraum.de


Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RstV:
Jürgen Sedlmayr Leitweg 14 76831 Ingenheim


Bilder und Grafiken:
Angaben der Quelle für verwendetes Bilder- und Grafikmaterial:
Jürgen Sedlmayr


Konzept & Design: Jürgen Sedlmayr


Der Fotoraum photography ist ein Kleinunternehmen und
arbeitet nach §19 des UStG.


Handwerkskammer der Pfalz:
Betriebs-Nr.: 7023787


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Jürgen Sedlmayr / DER FOTORAUM durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die  Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Fotografie. Der Auftragnehmer erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil der jeweils mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge für Dienstleistungen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
(4) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.
(5) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.
(6) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD/USB-Stick oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.
(7) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
(8) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
(9) Es kann nicht garantiert werden, dass alle bei einer Feier anwesenden Personen fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist aber stets bemüht dies zu erreichen, falls dies von Auftraggeber gewünscht ist. Der Auftragnehmer wird sein Bestes geben, alle Grundelemente der Vorbereitung, Trauung, Empfang, Hochzeitsfeier und den Paar- und Gruppenfotos zu fotografieren. Dies kann jedoch nicht als Garantie gelten, das spezifische Bilder oder Szenen aufgenommen werden.
(10) Während des Paar- und Gruppenfotoshootings sollten Gäste des Auftraggebers nicht gleichzeitig fotografieren. Die fotografierten Personen werden dadurch abgelenkt und der Auftragnehmer kann keine schönen Paar- und Gruppenfotos machen. Der Auftragnehmer gibt den Gästen des Auftraggebers Möglichkeit selber Fotos zu machen wenn er fertig ist.
(11) Der Auftragnehmer wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Diese Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung des Honorars zu bestätigen.
(12) Dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
(13 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien, wie RAW-Dateien verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

§ 2 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
(1) Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftragnehmer wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.
(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.
(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Foto-DVDs/USB-Stick oder wie vereinbart über.
(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.
(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.
(7) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.
(8) Bei Hochzeitsshooting, Familien-Shooting, Jäger-Shooting, Immobilien-Shooting, Food-Shooting, Produkt-Shooting, Tier-Shooting, Messe-Shooting, Event-Shooting: Der Auftragnehmer darf die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden. (z.B. für Ausstellungen, Messen, eigene Homepage,  Flyer, etc.) Die Fotos dürfen, ohne jegliche Vergütungen, zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt veröffentlicht werden. Selbstverständlich im Einklang mit dem höchsten Standard und Urteilsvermögen.
(9) Der Auftragnehmer darf alle Bilder die während des Hochzeits-Shooting gemacht werden und von dem Fotograf an den Kunden übergeben wurden, können von ihm für Ausstellungen, Messen, eigene Homepage,  Flyer, Werbung oder andere Publikationen verwendet werden. Die Fotos dürfen,  ohne jegliche Vergütungen, zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt veröffentlicht werden. Selbstverständlich im Einklang mit dem höchsten Standard und Urteilsvermögen.

§ 3 Vergütung
(1) Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.
(2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.
(4) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 200,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Auftragnehmers wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden, der mit getätigter Anzahlung ausgeglichen wird.

§ 4 Haftung / Gefahrübergang
(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(2) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat(z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
(6) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
(7) Liefertermine für Bilder sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz.

§ 5 Rücktritt vom Vertrag bei Hochzeiten und Fotoaufträgen
(1) Rücktritt und Stornierung durch den Fotografen (Auftragnehmer)
Der Fotograf (Auftragnehmer) kann nur im Falle höherer  Gewalt  (z.B.  Unfall  oder  Krankheit)  vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer wird alles in seiner Macht Stehende tun, um dem Brautpaar einen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Der  Hochzeitsfotograf  wird  die  Auftraggeber  schnellstmöglich  über  den  Ausfall  informieren  und innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. ärztliches Attest). Das Brautpaar (Auftraggeber) verzichtet im Falle von  höherer Gewalt auf Schadensersatzforderungen oder die Abtretung  eventueller Mehrkosten an den Fotografen. Eine bereits erhaltene Anzahlung wird vom Fotografen (Auftragnehmer) zurückerstattet.
(2) Rücktritt und Stornierung durch das Brautpaar (Auftraggeber)
Der Auftraggeber ist darüber  informiert, dass Fotos und Fotoarbeiten dem  künstlerischen Gestaltungsspielraum des Fotografen unterliegen. Nachträgliche Reklamationen sind daher ausgeschlossen. Änderungen im Nachhinein sind gesondert zu vergüten. Kann  die  Hochzeit  aufgrund  höherer  Gewalt  nicht durchgeführt  werden, verzichtet  der Fotograf (Auftragnehmer) auf die Bezahlung des vereinbarten Honorars.
(3) Die Stornierung aus anderen Gründen ist zu folgenden Konditionen möglich:
Ein Vertrag über Dienstleistungen von „DER FOTORAUM“ kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Rücktritte bzw. Stornierungen von verbindlichen Reservierungen bedürfen der Textform und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Im Fall von Stornierungen bestätigter Aufträgen gelten die nachstehenden Stornierungsgebühren als vereinbart:
- bis zu 1 Monate vor dem vereinbarten Termin: 50% des Gesamtpreises des Auftrags
- bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 75% des Gesamtpreises des Auftrags
- bis zu 1 Woche oder kürzer vor dem vereinbarten Termin: Gesamtpreis des Auftrags
 (4) Krankheitsfall oder Todesfall (Brautpaar)
Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung /Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung/Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen. Sofern die Hochzeit zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, gilt dieser Vertrag weiterhin, wenn es terminlich für den Fotografen realisierbar ist.
(5) Höhere Gewalt bei Hochzeiten
Diese ist nach Definition des BGH „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“, d.h. Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse.
- Bei Stornierung des Vertrages:
In diesem Fall hat der Fotograf einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 200 EUR.
- Bei Umbuchung des Vertrages:
In diesem Fall hat der Fotograf einen Anspruch auf ein Umbuchungshonorar in Höhe von 100 EUR.
Sollte der Fotograf bei einer Umbuchung bereits ausgebucht sein, hat der Fotograf einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 EUR.

§ 6 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.



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